Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

06.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Abkürzung

FH-MTD-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 3

Fachlich-methodische Kompetenzen des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MTD-Gesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

  1. Ziffer eins
    die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  2. Ziffer 2
    die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  3. Ziffer 3
    die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  4. Ziffer 4
    Patienten oder Patientinnen mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren sowie gegebenenfalls alternative patientenschonende Lagerungsmöglichkeiten entwickeln;
  5. Ziffer 5
    Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die Geräte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;
  6. Ziffer 6
    die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen, geeignete Parameter auswählen, begründen und rechtfertigen sowie patienten- und situationsgerecht handeln, um bestmögliche Untersuchungs- oder Behandlungserfolge zu erzielen;
  7. Ziffer 7
    typische Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin abklären;
  8. Ziffer 8
    Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und gegebenenfalls Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;
  9. Ziffer 9
    Materialien für die Untersuchung oder Behandlung fach-, indikations- und patientengerecht auswählen, anwenden und bedienen;
  10. Ziffer 10
    den körperlichen und psychischen Zustand des Patienten oder der Patientin vor Durchführung einer Behandlung beobachten und physiologische Parameter kontrollieren;
  11. Ziffer 11
    die Bild- und Sequenznachbearbeitung selbstständig durchführen und erforderlichenfalls optimieren;
  12. Ziffer 12
    Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  13. Ziffer 13
    den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Strahlendosis, und deren strahlenbiologische Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin erkennen und die geringstmögliche Strahlenbelastung des Patienten oder der Patientin zur Anfertigung einer optimalen Aufnahme oder Untersuchung gewährleisten;
  14. Ziffer 14
    die Funktion des oder der Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;
  15. Ziffer 15
    die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Bestrahlungspläne erstellen und die Therapie entsprechend durchführen;
  16. Ziffer 16
    im Rahmen von nuklearmedizinischen Untersuchungen oder Behandlungen den Zusammenhang zwischen Lagerung des Patienten oder der Patientin, Positionierung, Wahl der Aufnahmeparameter, dem pathophysiologischen Korrelat und den erhobenen Untersuchungsdaten herstellen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;
  17. Ziffer 17
    mit radioaktiven Stoffen umgehen und Maßnahmen zur Dekontamination sowie Entsorgung durchführen;
  18. Ziffer 18
    den Anforderungen medizinischer und medizinphysikalischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  19. Ziffer 19
    an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;
  20. Ziffer 20
    das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinärmedizin anwenden;
  21. Ziffer 21
    lebensbedrohende Zustände erkennen und erforderlichenfalls Notfallmaßnahmen vorbereiten und durchführen;
  22. Ziffer 22
    die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

Schlagworte

Untersuchungsmethode, Informationstechnologie, Untersuchungserfolg, Aufnahmeergebnis, Bildnachbearbeitung, Untersuchungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073713