(4)Absatz 4,Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.Über Anträge nach Absatz eins und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Absatz eins, oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.