Absatz eins,Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Lehrberuf, eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf, eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren Sonderformen erfolgreich abgeschlossen haben, können eine Zusatzprüfung in Lehrberufen aus dem Berufsbereich ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich - insbesondere in verwandten Lehrberufen - ablegen. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule. Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung seiner Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.