Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Prüfungszeugnis und Lehrbrief

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat. Bei der Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem modularen Lehrberuf hat sich das Prüfungszeugnis auf die betreffenden Hauptmodule und Spezialmodule zu beziehen.
  2. Absatz 2,Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 8, Absatz 16, hat die Lehrlingsstelle dem Prüfling, der ihr nach Zurücklegung der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der für den Lehrberuf festgelegten Teilprüfungen und über den erfolgreichen Besuch der Berufsschule vorgelegt hat, ein Zeugnis auszustellen, das die Feststellung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 16, enthält. Dieses Zeugnis gilt als Prüfungszeugnis über die Lehrabschlußprüfung.
  4. Absatz 4,Das Prüfungszeugnis und das Zeugnis gemäß Absatz 3, unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Prüflings hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung auch dies zu beurkunden.