Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4, 12, 15 und 16 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
Berufsausbildungsgesetz
BGBl.Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,
Paragraph 8,
01.02.2006
15.06.2010
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ........................................ zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Person .......................... je ein weiterer
Lehrling.