(3)Absatz 3,Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, des Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 277, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.