Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

22.05.2017

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
  2. Absatz 2,Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Beladeort

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073444