Absatz eins,Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV- Konto), gegebenenfalls ein Konto zur Einzahlung von Geldbeträgen (Einzahlungskonto), die der nach Absatz 2, zuständigen Kammer bekannt gegebene Übermittlungsstelle sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach Paragraph 21, Absatz 4, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) zu enthalten.