Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

18.12.2006

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins, (1) Eingaben und Beilagen können nach Maßgabe von Paragraph 5, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften elektronisch eingebracht werden, im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren jedoch nur, soweit dies für Firmenbucheingaben in Paragraph 9 und Beilagen in Paragraph 10, vorgesehen wird.

  1. Absatz 2,Eine zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch elektronisch eingebracht werden.
  2. Absatz 3,Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe von Paragraph 5, an Einbringer, sofern sie vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  3. Absatz 4,In der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  5. Absatz 6,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.