Kurztitel
Lösungsmittelverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung
§ 4.Paragraph 4,
Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und
den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.
Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Paragraphen 13, ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, bleiben unberührt.
Schlagworte
Einstufungsbestimmung, Verpackungsbestimmung