für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,
Paragraph 8
01.01.2006
31.12.2009
Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: