BGBl. II Nr. 449/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Text
Unterrichtseinheiten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Alphabetisierungskurs umfasst 75 und der Deutsch-Integrationskurs 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2)Absatz 2,Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 8 Abs. 1) zu erreichen.Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (Paragraph 8, Absatz eins,) zu erreichen.