Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.