Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Erstaufnahmestellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  3. Absatz 3,Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  4. Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.