Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

23.12.2005

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

1. Ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

2. Ist ab dem 28.12.2006 nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUmsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20003333

Dokumentnummer

NOR40072924