Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Reservierter Postdienst

§ 6.

  1. Absatz einsDas Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.
  2. Absatz 2Ausgenommen hievon sind
    1. Ziffer eins
      abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
    2. Ziffer 2
      Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,
    3. Ziffer 3
      der Dokumentenaustausch,
    4. Ziffer 4
      Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
    5. Ziffer 5
      Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und
    6. Ziffer 6
      Begleitpapiere zu einem Warenversand.
  3. Absatz 3Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.
  4. Absatz 4Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.