Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
- Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
- Ziffer 2zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,
- Ziffer 3eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
- Ziffer 4zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
- Ziffer 5je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
- Litera aGewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
- Litera bin Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.