Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
Anlage eins
31.12.2005
31.08.2007
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel römisch eins
Artikel römisch zwei
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den
Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen
Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene
an der Landeslehranstalt für Hör- Universitätsausbildung
und Sehbildung in Linz (Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und
die Absolvierung eines für
die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
1. Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
2. die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
3. eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
ersetzt.
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1. Lehrer an Hauptschulen, Das der Verwendung entsprechende
Sonderschulen und Polytechnischen Diplom gemäß AStG an einer
Schulen Pädagogischen oder
Religionspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
b) den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG in einem anderen
dem Fachgebiet
entsprechenden Studium;
2. bei Lehrern an
Polytechnischen Schulen im
Bereich der
Berufsgrundbildung durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an
Berufsschulen an einer
Berufspädagogischen
Akademie.
2. Lehrer an Volksschulen Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Pädagogischen Akademie.
3. Lehrer an Berufsschule Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Berufspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
ein Diplom gemäß AStG an
einer
Religionspädagogischen
Akademie oder durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem
Fachgebiet entsprechenden
Studium;
2. bei Lehrern für andere
allgemein bildende
Pflichtgegenstände durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an Hauptschulen
und an Polytechnischen
Schulen.
4. Religionslehrer an Das der Verwendung entsprechende
Volksschulen Diplom gemäß AStG an einer
Religionspädagogischen
Akademieoderder Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 bzw.
Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem
anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium.
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Religionslehrer an Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und
Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
Polytechnischen Schulen, soweit an einer höheren Schule und die
sie nicht die Erfordernisse für der Verwendung entsprechende
die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder Lehrbefähigung.
für eine höhere Verwendungsgruppe
erfüllen
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Bei Lehrern für musikalische
Sonderschulen und Polytechnischen Unterrichtsgegenstände durch den
Schulen, soweit sie nicht die Erwerb eines Magistergrades
Ernennungserfordernisse für eine gemäß § 87 Abs. 1 des
der Verwendungsgruppen L 2a oder Universitätsgesetzes 2002 bzw.
eine höhere Verwendungsgruppe der Erwerb eines Diplomgrades
erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines
erfasst werden einschlägigen Studiums an einer
Universität der Künste bzw.
Kunsthochschule oder einer
gleichwertigen Studienrichtung
an einer anderen
Musiklehranstalt oder durch den
Erwerb eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002 in den
Studien Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw. durch
die Lehrbefähigung (in den
beiden letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung).
2. Lehrer für Religion an Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.
Polytechnischen Schulen sowie Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen, soweit sie nicht Schule.
die Erfordernisse der
Verwendungsgruppen L 2a oder
einer höheren Verwendungsgruppe
erfüllen
3. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der
Sport Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer an Volks-, Haupt-, Die für die Verwendung
Sonderschulen und Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
Schulen, soweit sie nicht die sonstige Befähigung nach den
Erfordernisse für eine der schulrechtlichen Vorschriften.
Verwendungsgruppen L 2 oder eine Bei Lehrern für Religion wird
höhere Verwendungsgruppe erfüllen dieses Erfordernis durch die
Erfüllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.