Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/11Anlage eins /, 11,
Text
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Exekutivbedienstete an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a, ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.
Erzieher an Justizanstalten
11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.