Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

11.1.

  1. Litera a
    Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,
  2. Litera b
    Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
  3. Litera c
    erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
  4. Litera d
    auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Exekutivbedienstete an Justizanstalten

11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a, ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.

Erzieher an Justizanstalten

11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 11 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.