Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Text

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

Paragraph 210,

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.