Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207 i

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Mitteilung der Nichtbewährung

Paragraph 207 i,

  1. Absatz eins,Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:
    1. Ziffer eins
      bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,
    2. Ziffer 2
      im übrigen dem zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums) zulässig.
  3. Absatz 3,Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.
  4. Absatz 4,Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.