Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

2. Unterabschnitt

Ernennungserfordernisse

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
  2. Absatz 2,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  3. Absatz 3,Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden.