- Ziffer einsmit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,
- Ziffer 2mit H-Lampen eine Kennzahl 20
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,
Paragraph 11
14.12.2005
22.12.2010
Paragraph 11, Scheinwerfer
I. hinsichtlich
des Abblendlichtes
bei Scheinwerfern
für Fernlicht oder
Abblendlicht oder
für beides mit anderen als H2- mit H2-
oder H3-Lampen oder
H3-Lampen
bei Kraftfahrzeugen, mit
denen auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei
Windstille
nicht überschritten
überschritten werden kann
werden kann
eine Ge- eine Ge-
schwindigkeit schwindigkeit
von von
20 km/h 80 km/h 80 km/h
1. unterhalb
der in der
Anlage 2
Abs. 1
lit. f an-
geführten
Linie f minde-
stens 0,5 lx 1 lx 2 lx
2. oberhalb
der in der
Anlage 2
Abs. 1
lit. e
angeführ-
ten Linie e höch-
stens 1 lx 1 lx 1 lx
II. hinsichtlich
des Fernlichtes bei Kraftfahrzeugen mit einer
bei Scheinwerfern Bauartgeschwindigkeit von
für Fernlicht oder
für Fernlicht und nicht mehr als mehr als 40 km/h
Abblendlicht 40 km/h
1. im in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. b
angeführten
Mittelpunkt H mindestens 8 lx 16 lx
2. auf der in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. a
angeführten
Mittellinie hh
zwischen den in
der Anlage 2
Abs. 1 lit. d
angeführten
Punkten H1 mindestens 6 lx 12 lx
3. auf der in der
Anlage 2 Abs. 1
lit. a
angeführten
Mittellinie hh
zwischen
benachbarten
Punkten H1 und
H2 (Anlage 2
Abs. 1 lit. c
und d) mindestens 1,5 lx 3 lx
Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen in den Zonen römisch eins bis römisch vier gegen ihre Seitenränder zu keine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungsunterschiede bestehen.