Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 8, Lärmverhütung und Auspuffanlagen

  1. Absatz eins,Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
    2. eins Punkt eins
      zweirädrige Kleinkrafträder (L1e).
      71 dB(A),
    3. eins Punkt 2
      mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e).
      76 dB(A),
    4. Ziffer 2
      für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9,
    5. 2 Punkt eins
      bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
    • von nicht mehr als 80 cm³
      75 dB(A)
    • mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³
      77 dB(A)
    • mehr als 175 cm³
      80 dB(A),
    1. 2 Punkt 2
      bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5)
      80 dB(A),
    2. Ziffer 3
      für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41; ab 1.10.1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1.10.1996 für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte in der Fassung der Richtlinie 92/97/EWG, ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S 1,

 

Fahrzeugklassen:

Grenzwerte in dB(A)

 

nach 92/97/EWG

1.1

 

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

77

74

1.2

M

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

 

 

– mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW

80

78

– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

83

80

1.3

M+N

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung:

 

 

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t

78

76

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t

79

77

1.4

N

Fahrzeuge für die Güterbeförderung

 

 

mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

 

 

– mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW

81

77

– mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW

83

78

– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

84

80

jedoch

  1. Ziffer 4
    bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
  2. 4 Punkt eins
    von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  3. 4 Punkt eins Punkt eins
    nicht mehr als 150 kW
    84 dB(A),
  4. 4 Punkt eins Punkt 2
    mehr als 150 kW
    85 dB(A),
  5. 4 Punkt 2
    von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  6. 4 Punkt 2 Punkt eins
    nicht mehr als 150 kW
    85 dB(A),
  7. 4 Punkt 2 Punkt 2
    mehr als 150 kW
    86 dB(A),
  8. 4 Punkt 3
    für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, in der Fassung 88/410/EWG, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und Grenzwerte,
  1. Ziffer 5
    bei anderen als unter Ziffer 4, fallenden Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sowie bei Anhängern, gemessen nach Anlage 1c
    75 dB(A),
  2. Ziffer 6
    bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 34, KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden,
    89 dB(A),
  3. Ziffer 7
    bei anderen als unter Ziffer 3, fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Ziffer 3,
Auf Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die sonst den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 9, 20, oder 21 KFG 1967 entsprechen, ist Ziffer 2, Litera c, anzuwenden.
  1. Absatz eins a,Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.

    Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)

  2. Absatz 3,Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.
  3. Absatz 3 a,Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera l,) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Absatz eins bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtungen, die die im Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten.
  5. Absatz 5,Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem 3. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen.