Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

§ 83.

Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.