Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Berufliche Stellung

Paragraph 13,

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

  1. Ziffer eins
    zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt gewählt zu werden;
  2. Ziffer 2
    Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
  3. Ziffer 3
    zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
  4. Ziffer 4
    als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) einzustellen.