Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Urkundenarchiv der Ziviltechniker

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
    2. Ziffer 2
      die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
    4. Ziffer 4
      die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
    5. Ziffer 5
      das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (Paragraph 91 c, Absatz 2, GOG),
    6. Ziffer 6
      die Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) sowie
    7. Ziffer 7
      die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072360