Absatz einsDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsdie Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
- Ziffer 2die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
- Ziffer 3die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
- Ziffer 4die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
- Ziffer 5das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (Paragraph 91 c, Absatz 2, GOG),
- Ziffer 6die Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) sowie
- Ziffer 7die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.