Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsDie Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
    2. Ziffer 2
      die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
    3. Ziffer 3
      die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072359