Absatz einsDie Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsdie Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
- Ziffer 2die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
- Ziffer 3die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.