Absatz einsDer Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.