Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Präsident

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der Präsident darf weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben. Zum Vizepräsidenten kann nur gewählt werden, wer dem Kammervorstand angehört.
  2. Absatz 2Der Präsident vertritt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in gemeinsamen Angelegenheiten nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu sorgen.
  3. Absatz 3Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
  4. Absatz 4Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072357