Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Präsident

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
  2. Absatz 2Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
  3. Absatz 3Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
  4. Absatz 4Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40072355