(2)Absatz 2Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (Paragraph 9, SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.