Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
Paragraph 91 b
01.01.2007
30.06.2007
Absatz eins, ist nach Maßgabe der personellen und technischen
Möglichkeiten anzuwenden vergleiche Artikel römisch dreizehn, Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,).
Archive
Beglaubigungsarchiv der Justiz
Paragraph 91 b, (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach Paragraphen 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.