Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 195,

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

DRITTER UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren

wegen Finanzvergehen.

1. Allgemeines.

Paragraph 195, (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

  1. Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
  2. Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.