Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 195Artikel eins, Paragraph 195,
Text
DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren
wegen Finanzvergehen.
1. Allgemeines.
§ 195. (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.Paragraph 195, (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.
(2)Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
(3)Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.