Absatz einsEine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (Paragraph 18,), eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß Paragraph 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 28 a, dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.