Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Verantwortlichkeit von Verbänden

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die Paragraphen 2, 3, 4, Absatz eins, 5, 10, 11 und 12 Absatz 2, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.