Absatz eins,Durch die Pfändung wird für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
Paragraph 32
31.12.2005