Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
Paragraph 22
31.12.2005
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.