Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
BG
Paragraph 236,
31.12.2005
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
05.04.2024
10003940
NOR40072308