Absatz einsSchiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
Paragraph 617,
01.07.2006
31.12.2013
Zehnter Titel
Sonderbestimmungen