Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Neunter Titel

Gerichtliches Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach Paragraph 104, JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des Paragraph 612, nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Ist die dem Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des Paragraph 51, JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, ASGG, so entscheiden die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.