Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 613

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

Paragraph 613,

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.