Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
Paragraph 613
01.07.2006
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.