Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 612

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

Paragraph 612,

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.