Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 2,

Von der Abgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
  2. Ziffer 2
    elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.
  3. Ziffer 3
    elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.