Absatz eins,Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
Paragraph 599
01.07.2006