Absatz einsSteuerfrei bleiben außerdem
- Ziffer eins
- Litera aHausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II ohne Rücksicht auf den Wert, der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 1 460 Euro nicht übersteigt,
- Litera bandere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Ziffer 2, befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch II, soweit der Wert 1 460 Euro nicht übersteigt, der Steuerklasse römisch III oder römisch IV, soweit der Wert 600 Euro nicht übersteigt.Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
- Litera cSchenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muß die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen;Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;
- Ziffer 2nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitze der Familie des Erblassers befinden, sofern sie Personen der Steuerklasse römisch eins, römisch II, römisch III anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden. Werden solche Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft;
- Ziffer 3die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen römisch eins, römisch II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird;
- Ziffer 4die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;
- Ziffer 5ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers 2 920 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 2 920 Euro, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
- Ziffer 6Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind;
- Ziffer 7Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt;
- Ziffer 8der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
- Ziffer 9Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten;
- Ziffer 10Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt werden, Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen des eigenen Betriebes, Zuwendungen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes sowie Zuwendungen an sonstige Versicherungsunternehmen, soweit die Zuwendungen einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des §18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzurechnen sind;
- Ziffer 11die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
- Ziffer 12Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
- Ziffer 13Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheile des Zuwendenden oder seiner Angehörigen dienen;
- Ziffer 14Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
- Litera ainländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- Litera binländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,
- Litera cpolitische Parteien im Sinne des Paragraph eins, Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, in der jeweils geltenden Fassung,
- Litera dausländische Vereinigungen und Institutionen der in Litera a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht;
- Ziffer 14 aZuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für solche Zuwendungen in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.
- Ziffer 15Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- Ziffer 16Ruhegehälter, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten, Kinder oder Personen, mit denen der Erblasser in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat,
- Strichaufzählungauf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder
- Strichaufzählungauf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder
- Strichaufzählungauf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers oder
- Strichaufzählungauf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
- Strichaufzählungvon ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes oder
- Strichaufzählungauf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich von Pensionszusatzversicherungen in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,
beziehen; - Ziffer 17Erwerbe von Todes wegen
- Strichaufzählungvon Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
- Strichaufzählungvon Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des Paragraph 108 h, des Einkommensteuergesetzes 1988;
- Strichaufzählungvon Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
- Ziffer 18was bei Herausgabe von Vermögen einer Privatstiftung oder deren Aufhebung erworben wird;
- Ziffer 19Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (Paragraph 4, Ziffer 2,) - ausgenommen Zuwendungen an Stiftungen - von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (Paragraph eins, des Bankwesengesetzes)
- Litera abeim Erwerb durch Personen der Steuerklassen römisch eins bis römisch IV, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
- Litera bbeim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch fünf,
- Strichaufzählungwenn die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,
- Strichaufzählungwenn die Steuerschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer Höhe von 100 000 Euro (Freibetrag).
Die Befreiung (Litera a und Litera b, erster Teilstrich) gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung (Litera a und Litera b,) ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach Paragraph 11, mit Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen. - Ziffer 20Zuwendungen, die dazu dienen, den durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) entstandenen Schaden zu beseitigen, der nicht durch Ersatzleistungen (zB Versicherungsleistungen) oder durch nach anderen Bestimmungen des Paragraph 15, steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt ist. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind steuerpflichtig;
- Ziffer 21die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach Paragraph 14, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.