Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 586

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Text

Dritter Titel
Bildung des Schiedsgerichts

Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Paragraph 586,

  1. Absatz eins,Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
  2. Absatz 2,Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.