Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch vier. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
  2. Absatz 2,Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
  3. Absatz 3,Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im Paragraph 171, bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, vorliegt. Paragraph 178, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072236