(3)Absatz 3,Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im Paragraph 171, bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, vorliegt. Paragraph 178, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.