Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

g) Beurkundung von Beratungen und Beschlüssen.

Paragraph 87, (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.
  1. Absatz 2,Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, der die Beratung oder Beschlußfassung geleitet hat, wenn aber niemand den Vorsitz geführt hat, von allen Teilnehmern zu unterschreiben.
  2. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (Paragraph 55,), ist auf Verlangen des Vorsitzenden anzugeben, ob der Notar den Vorsitzenden oder andere in der Versammlung anwesende Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.
  3. Absatz 4,Die in Urschrift zu erteilende Beurkundung kann sich auf einzelne Teile des Protokolles beschränken; dies ist in der Beurkundung ersichtlich zu machen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072195