Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
BG
Paragraph 70
01.01.2007
31.12.2016
NO
27/02 Notare
Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den Paragraphen 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den Paragraphen 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
ABGB
15.04.2020
10001677
NOR40072185