Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen.

Paragraph 70,

Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den Paragraphen 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des a. b. G. B. gegebenen Vorschriften und die in den Paragraphen 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Schlagworte

ABGB

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072185