Umgründungssteuergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
BG
Paragraph 15,
31.12.2005
UmgrStG
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Bezugszeitraum: ab 1.2.2006
3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des Paragraph 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.
05.11.2019
10004679
NOR40072169