Absatz eins1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- StrichaufzählungDas eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,
- Strichaufzählungdie zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- Strichaufzählungdie anzurechnenden inländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie anrechenbaren ausländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und
- Strichaufzählungdie Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
- Ziffer 2Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- StrichaufzählungDas eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,
- Strichaufzählungdie zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- Strichaufzählungdie anzurechnenden inländischen Steuern,
- Strichaufzählungdie anrechenbaren ausländischen Steuern und
- Strichaufzählungdie verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).